Rechtsprechung
BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis
- openjur.de
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage; Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses; Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis
- Bundesfinanzhof
EStG § 8 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 118 Abs 2
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis
- Bundesfinanzhof
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis - rewis.io
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis
- ra.de
- rewis.io
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage - Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Qualifizierung der Erbringung einer Leistung durch den Arbeitgeber zur Tilgung einer Verbindlichkeit aus Schadensersatz als Arbeitslohn; Tilgungszweck als nicht überwiegende Veranlassung für die Leistung
- datenbank.nwb.de
Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses gegen einen Dritten können durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- haufe.de (Kurzinformation)
Arbeitslohn: Arbeitgeberzahlung für Mitarbeiterprozess steuerpflichtig
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Aufmerksamkeiten
- Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
Verfahrensgang
- FG München, 22.12.2009 - 13 K 3488/05
- BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 05.07.2005 - VI B 150/04
Urteilsbegründung; Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.).Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 200 ff.;… Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.).
- BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10
Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.). - BFH, 12.07.2004 - V B 236/03
NZB: Verfahrensmangel
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10
Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.). - BFH, 08.12.2003 - I B 67/03
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VI B 32/10
Eine Rechtsfrage kann beispielsweise dann nicht geklärt werden, wenn sie sich nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2003 I B 67/03, BFH/NV 2004, 648).
- FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11
Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht …
Ob einem Arbeitnehmer Leistungen aus seinem Dienstverhältnis zufließen und demzufolge Arbeitslohn vorliegt, ist nach den Vorschriften des § 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 LStDV zu beurteilen (st. Rspr. z.B. BFH Beschluss vom 24. November 2010 VI B 32/10 BFH/NV 2011, 591; FG Köln 7 K 3651/08 vom 11. November 2009, EFG 2010, 482). - BFH, 09.11.2011 - I B 62/11
Nichtzulassungsbeschwerde: Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2010 VI B 32/10, BFH/NV 2011, 511, unter II.3., m.w.N.). - BFH, 02.03.2011 - IV B 139/09
Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a. F. ist nicht mehr …
Auch die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2010 IX B 66/10, BFH/NV 2010, 2296, und vom 24. November 2010 VI B 32/10, juris). - BFH, 09.06.2011 - XI B 67/10
Keine Berücksichtigung eines nach Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatzes
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VI B 32/10, BFH/NV 2011, 511, unter II.3., m.w.N.).